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27.11.2009

SGK NRW legt umfangreiches Rechtsgutachten vor: Kommunalwahl in Dortmund nicht zu beanstanden

 , SPD-Ratsfraktion
SPD-Ratsfraktion

Die am 30. August 2009 durchgeführten Kommunalwahlen in der Stadt Dortmund sind rechtlich nicht zu beanstanden. Zu diesem Ergebnis kommt ein von der Sozialdemokratischen Gemeinschaft für Kommunalpolitik in NRW e.V. (SGK NRW) in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten. Prof. Dr. Frank Bätge, der von der SGK NRW mit der Erstellung des Rechtsgutachtens beauftragt wurde, ist nach eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage zu der Überzeugung gelangt, dass bei den Oberbürgermeister-, Rats- und Bezirksvertretungswahlen in der Stadt Dortmund keine zur Ungültigkeit der Wahl führenden Wahlfehler vorliegen. Nach seiner Auffassung könne die Kommunalwahl aus rechtlichen Gründen vom Wahlprüfungsausschuss und vom Rat der Stadt Dortmund nicht für ungültig erklärt und eine Wiederholungswahl angeordnet werden.
Prof. Dr. Frank Bätge gilt als ausgewiesener Wahlrechtsexperte, der zahlreiche Veröffentlichungen zum Kommunalwahlrecht in Nordrhein-Westfalen verfasst hat. Er ist bei der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung in Köln tätig und Lehrbeauftragter an der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften in Speyer.
Nach den umfangreichen Untersuchungen von Prof. Dr. Frank Bätge stellt die Auswahl von „Raucher-Gaststätten“ als Wahllokale in der Stadt Dortmund entgegen der Darstellung des Regierungspräsidenten keinen Wahlfehler dar. Ebenso wenig sei die in die Kritik geratene Informationspolitik des damaligen Oberbürgermeisters Dr. Gerhard Langemeyer zur Entwicklung des Haushaltes der Stadt Dortmund rechtlich angreifbar.
Soweit man bei der Durchführung der Kommunalwahlen in Dortmund auf Gaststätten habe zurückgreifen müssen, die ansonsten als Raucher-Gaststätten genutzt würden, sei dies rechtlich unbedenklich. Am Wahltag seien diese Gaststätten öffentliche Einrichtungen, die in der Verfügungsgewalt der Stadt stünden und für die der Nichtraucherschutz ohne Einschränkungen gelte. Die Wählerinnen und Wähler seien durch die schriftliche Wahlbenachrichtigungskarte und die Ausschilderung der Gaststätte am Tage der Wahl darüber informiert, dass sie die Gaststätte als öffentliche Einrichtung zur Durchführung der Wahl betreten könnten.
Sehr detailliert geht das Rechtsgutachten von Prof. Dr. Frank Bätge darauf ein, ob die Informationspolitik der Rathausspitze zur Entwicklung der städtischen Finanzen vor den Kommunalwahlen eine unzulässige amtliche Wahlbeeinflussung dargestellt haben könnte. Dies wird eindeutig verneint. Oberbürgermeister Dr. Gerhard Langemeyer habe weder seine Informationspflichten gegenüber dem Rat verletzt, noch es pflichtwidrig Unterlassen, einen Nachtragshaushalt aufzustellen. Aus der damaligen Sicht, die allein zur Beurteilung dieser Fragen herangezogen werden könne, sei nicht erkennbar gewesen, dass ein Ausgleich des Haushaltes der Stadt Dormund objektiv gefährdet gewesen sei. Der Oberbürgermeister habe Anfragen wahrheitsgemäß beantwortet und insbesondere vor dem Hintergrund des Abschlusses früherer Haushaltsjahre sowie ungesicherter Prognosen vertretbare Einschätzungen zur weiteren Entwicklung des Haushaltes im Jahre 2009 im Rahmen seines Beurteilungsspielraumes abgegeben.
Der Gutachter kommt in nur hilfsweise gemachten weiteren Untersuchungen zudem zu dem Schluss, dass ein rechtlich relevanter Wahlfehler selbst dann nicht vorliegen würde, wenn man einen Verstoß gegen Informationspflichten annehmen würde. Hierzu verweist Prof. Dr. Frank Bätge darauf, dass im Vorfeld der Kommunalwahl dem Rat und der Öffentlichkeit die schwierige Haushaltslage der Stadt Dortmund bekannt gewesen sei. In der Presse sei hierzu noch kurz vor der Kommunalwahl berichtet worden. Wahl(kampf)relevante Tatsachen, die in ihren wesentlichen Zügen jedoch bereits bekannt seien, kämen für eine unzulässige amtliche Wählerbeeinflussung grundsätzlich nicht in Betracht, so Prof. Dr. Frank Bätge.
Im Gegensatz zu einer oft zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 2003, dem ein völlig anderer Sachverhalt zu Grunde liege, könne nach der eingehenden Prüfung des Sachverhalts keineswegs davon ausgegangen werden, dass eine bewusste Täuschung durch vorsätzliche Vorenthaltung wahlkampfrelevanter Informationen entgegen bestehender Offenbarungspflichten stattgefunden habe.
Abschließend hat Prof. Dr. Frank Bätge in seinem Gutachten zusätzlich und nur hilfsweise dargelegt, dass selbst bei Vorliegen eines Wahlfehlers die Möglichkeit eines entscheidenden Einflusses auf das Wahlergebnis verneint werden müsse. Hiergegen spreche schon der erhebliche Stimmenabstand bei der Oberbürgermeisterwahl von 19.437 Stimmen zwischen dem Erstplatzierten (94.789 Stimmen) und Zweitplatzierten (75.352 Stimmen).

Das vollständige Gutachten von Prof. Dr. Frank Bätge nebst einer zusammenfassenden Kurzübersicht wurde heute (27. November 2009) an dem Oberbürgermeister der Stadt Dortmund mit der Bitte um Weiterleitung an die im Rat vertretenen Fraktionen überreicht. Das Gutachten steht ab kommenden Montag (30. November 2009) für alle Bürgerinnen und Bürger auf den Internet-Seiten der SGK NRW (www.sgk-nrw.de) und den Internet-Seiten der SPD-Fraktion im Rat der Stadt Dortmund (www.spd-fraktion-dortmund.de) zum Download bereit.